{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:09", "Checksum": "0c444068d97b8766a81af5219d0d9ab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n4.4 Im Weiteren sei es bekanntlich nicht bei der fünftägigen Suspendierung geblieben. Nach den\nSportferien und nach nur gerade gut zwei Wochen Schul- und Internatsbetrieb habe der\nDirektor der Beklagten am 28. Februar 2017 H.________s endgültige Suspendierung aus\ndem Internat und die Auflösung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags verfügt. Zur\nBegründung habe die Beklagte weitere Verstösse von H.________ gegen die bei ihr\ngeltenden Werte und Regeln und für sie nicht akzeptable Verhaltensweisen vorgebracht und\nauf das \"Behaviour Management Log\" verwiesen, wo mehrere, angeblich von H.________\nbegangene Regelverstösse im Zeitraum vom 17. Januar bis 23. Februar 2017 aufgelistet\nworden seien. Wie die Vorinstanz richtig angemerkt habe, könnten zur Begründung für\nH.________s endgültigen Ausschluss aus dem Internat jedoch keine Vorfälle herangezogen\nwerden, die sich schon vor der fünftägigen Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017\nereignet hätten und damit bereits sanktioniert worden seien. Zudem sei im vorinstanzlichen\nEntscheid zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die angeblichen Vorfälle vom 29.\nJanuar 2017 (verspätete Rückkehr ins Internat) und vom 1. bzw. 3. Februar 2017\n(Prüfungsverweigerung) [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6.1] nicht als erwiesen angesehen\nwerden könnten und folglich ebenfalls ausser Betracht fallen müssten. Damit verblieben zur\nRechtfertigung der drastischen Massnahmen vom 28. Februar 2017 nur noch die Vorwürfe,\ndass H.________ gemäss dem \"Behaviour Management Log\" vorgeblich mehrfach gegen die\nZimmerordnung verstossen habe, das Frühstück nicht eingenommen und sich\nfrech/aggressiv verhalten haben solle. Die Vorinstanz sei darüber hinaus in der von der\nBeklagten zusammen mit der Duplik eingereichten (erweiterten) Fassung des \"Behaviour\nManagement Log\" (act. 23/16) auf einen weiteren angeblichen Vorfall gestossen, welcher in\nder ursprünglichen, der Klägerin im Rahmen des schulinternen Rekursverfahrens zugänglich\ngemachten Fassung (act. 1/6) nicht vorkomme und in keiner Rechtsschrift der Beklagten\nErwähnung finde. Demnach solle H.________ am 9. Februar 2017 auch noch eine\nunterschriebene Ausgangsbewilligung in den Abfallkübel geworfen haben.\n\nDie Vorinstanz habe hierauf festgehalten, dass sich in den rund zweieinhalb Wochen vor der\nKündigung diverse Vorfälle ereignet hätten, mit denen H.________ mehrfach gegen die\nSchul- und Internatsordnung verstossen habe, woraus sie gefolgert habe, dass diese Vorfälle\neinzeln und je für sich betrachtet nur leichte Verstösse darstellen, jedoch insgesamt eine\nSchülerin zeigen würden, die sich immer wieder gegen die Regeln aufgelehnt und so den\nSchul- und Internatsbetrieb in einem erheblichen Masse gestört habe. Insofern sei es – so\ndie Vorinstanz – gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig gewesen, H.________ per\n3. März 2017 endgültig vom Internat auszuschliessen. Bei diesen Gegebenheiten sei es der\nBeklagten nicht mehr zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis weiterzuführen, womit\nerstellt sei, dass die Beklagte den Vertrag aufgrund \"renitenten Verhaltens\" von H.________\naus begründetem Anlass gekündigt habe und die Klägerin für dieses einzustehen habe. Die\nSeite 19/27\n\nVertragskündigung sei dementsprechend nicht zur Unzeit erfolgt, weshalb der Klägerin\ngegenüber der Beklagten auch keine Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 404 Abs. 2\nOR zustünden.\n\n"}