{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:09", "Checksum": "0c444068d97b8766a81af5219d0d9ab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n4.3 Erst mit den E-Mails vom 14. und 15. November 2016 sei die Beklagte erneut an die Klägerin\ngelangt und habe vorgebracht, dass H.________s Verhalten im Internat und auch im\nUnterricht schwierig zu handhaben sei und auf die Einhaltung der Schulordnung bestanden\nwerden müsse. Dieses Verhalten sei allerdings auf Verfehlungen von Angestellten der\nBeklagten zurückzuführen, die H.________ stark geschadet hätten, sodass sie regelrecht\nerschöpft gewesen sei. Mitte Januar 2017 habe die Klägerin jedenfalls mit dem (damaligen)\nInternatsleiter noch ein Telefonat geführt, wobei ihr dieser insgesamt ein tadelloses Verhalten\nvon H.________ bestätigt habe. Nur rund zwei Wochen später sei H.________ dann vom 25.\nbis 29. Januar 2017 von der Schule und vom Internat suspendiert worden. Dieser Ausschluss\nsei mündlich und ohne irgendeine Begründung erfolgt, obschon derartig schwerwiegende\nDisziplinarmassnahmen gemäss Schulordnung nur bei bedeutenderen Vorfällen auf\nBeschluss des \"Extended Board\" vorgesehen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die\nBeklagte diese Massnahme auf den Vorfallsbericht vom 17. Januar 2017 gestützt,\ndemzufolge sich H.________ am 17. Januar 2017 geweigert habe, ihr Mobiltelefon\nabzugeben und sich gegenüber dem Personal despektierlich und aggressiv verhalten habe.\nDiesen Vorwurf habe die Klägerin durchwegs bestritten. Die Beklagte sei im Übrigen\nfälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Bewährungsfrist bis zum 27. Januar 2017\nam Laufen gewesen sei und habe interessanterweise nur wenige Tage vor deren Ablauf\neinen neuen Vorfall behauptet. Mithin habe die Vorinstanz treffend festgestellt, dass letztlich\noffenbleiben müsse, ob es sich tatsächlich so zugetragen habe, wie es die Beklagte\ndargestellt habe. Für die Begründung der fraglichen Suspendierung erweise sich der\nbehauptete Vorfall vom 17. Januar 2017 jedenfalls nicht als stichhaltig. Im Weiteren habe die\nVorinstanz auch noch einen etwas weiter zurückliegenden Vorfall vom 1. Dezember 2016 zur\nBegründung der fünftägigen Suspendierung herangezogen. Angeblich solle H.________ an\ndiesem Datum den Campus verlassen haben, ohne die Hausmutter informiert zu haben. An\ndiesem Abend sei H.________ jedoch im Besitz einer von der \"Schulkrankenschwester\"\nausgestellten Absenzerlaubnis gewesen. Überdies habe H.________ die Hausmutter damals\nper Mobiltelefonmitteilung darüber informiert, dass sie sich auf den Nachhauseweg gemacht\nhabe. In der Folge habe die Klägerin die Hausmutter (sowie den Rektor) auch noch direkt\nkontaktiert und mitgeteilt, dass sie H.________ abholen und sicher nach Hause bringen\nSeite 18/27\n\nwerde. Nichtsdestotrotz sei die Vorinstanz (nur) wegen dieses Vorfalls und \"angesichts der\nvorgängigen Verfehlungen\" zum Schluss gekommen, dass H.________s Suspendierung vom\n25. bis 29. Januar 2017 weder unbegründet noch unangemessen erscheine, zumal die\nVertragsbestimmungen nicht vorsähen, dass die Suspendierung vorgängig eine gewisse\nAnzahl von Regelverstössen voraussetze. Die Klägerin halte hingegen auch im\nBerufungsverfahren an ihrem Standpunkt fest, wonach die (vorübergehende) Suspendierung\nohne sachliche Rechtfertigung und Gewährung des rechtlichen Gehörs in unzulässiger Weise\nund somit in Verletzung vertraglicher Pflichten erfolgt sei (act. 39 Rz III.6.1-6.4).\n\n"}