{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Annahme einer\nunzeitigen Auflösung setze somit voraus, dass kein begründeter Anlass bestanden habe.\nDavon sei auszugehen, wenn kein Grund ersichtlich sei, der bei objektiver Betrachtung die\nAufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar mache. Wie die Vorinstanz zu Recht\nfestgehalten habe, habe die Beklagte den Vertrag nach fast dreijähriger Schulzeit mitten im\nletzten Semester – nur vier Monate vor den Maturitätsprüfungen – aufgelöst. Zu diesem\nZeitpunkt sei unklar gewesen, ob H.________ die Abschlussprüfungen bestehen werde oder\nnicht. Eine Wiederholung der Prüfungen bei der Beklagten wäre wegen der\nVertragsauflösung nicht mehr möglich gewesen. Mithin stehe ausser Frage, dass die\nVoraussetzung der besonderen Nachteile bei der Klägerin erfüllt sei. Entscheidend für die\n\"Annahme von Unzeit\" sei im vorliegenden Fall somit die Frage, ob die Beklagte begründeten\nAnlass gehabt habe, H.________ von der Schule bzw. vom Internat auszuschliessen oder\nnicht bzw. ob die (uneingeschränkte) Aufrechterhaltung des mit der Klägerin\nabgeschlossenen Vertrags im massgeblichen Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung für die\nBeklagte noch zumutbar gewesen sei oder nicht. Hierzu habe die Vorinstanz zunächst\nfestgehalten, dass H.________ im Verlauf ihrer Schulzeit bei der Beklagten mehrfach\nverwarnt worden sei, bevor sie von der Schule und dem Internat suspendiert bzw. die\nKündigung ausgesprochen worden sei. In der Folge habe sie geprüft, ob die von der\nBeklagten verhängten Disziplinarmassnahmen zu Recht erfolgt seien. Unbestrittenermassen\nhabe die Beklagte am 25. Mai 2016 [recte: am 30. Mai 2016 für den Vorfall vom 25. Mai\n2016] eine mündliche Verwarnung gegen H.________ ausgesprochen, nachdem ein\nangeblicher Verstoss gegen die Schulordnung protokolliert worden sei. Die darüber hinaus\nins Feld geführte schriftliche Verwarnung vom 8. Juni 2015 habe damals bereits ein knappes\nJahr zurückgelegen und offenkundig keinen Bezug zur viel späteren mündlichen Verwarnung\naufgewiesen. Dem Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2016, worin eine Suspendierung\nvon H.________ angedroht worden sei, liege ausserdem der gleiche, bestrittene Sachverhalt\nwie der mündlichen Verwarnung vom 25. Mai 2016 [recte: 30. Mai 2016] zugrunde. Im\nWeiteren verweise die Vorinstanz auf eine schriftliche Verwarnung vom 6. September 2016\nSeite 17/27\n\nund deren vorgängige Ankündigung per E-Mail vom 18. Juli 2016, wonach H.________ trotz\nVerwarnung gegen die bei der Beklagten geltenden Regeln verstossen habe. Konkret sei\nH.________ vorgeworfen worden, sie habe bei ihrer Abreise aus dem Internat zum Ende des\nSchuljahres im Juni 2016 ihr Zimmer in unaufgeräumtem Zustand an die Hauseltern\nübergeben und den Campus ohne Mitteilung verlassen, was die Klägerin stets detailliert\nbestritten habe. Auch die Vorinstanz sei deshalb nach erfolgter Beweiswürdigung zum\nSchluss gekommen, es sei nicht erstellt, dass es damals tatsächlich zu einem weiteren\nRegelverstoss gekommen und die (zweite) schriftliche Verwarnung gerechtfertigt gewesen\nsei. Dementsprechend könne auch der von der Beklagten zusammen mit der Verwarnung\nvom 6. September 2016 ausgesprochenen Bewährungsfrist bis 27. Januar 2017 keine\nWirkung und somit auch keine Relevanz für spätere Disziplinarmassnahmen zukommen. Als\nZwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass H.________ im mehr als einjährigen\nZeitraum zwischen dem 8. Juni 2015 und dem Herbst 2016 – wenn überhaupt – einzig der\ngeringfügige Regelverstoss, der zur mündlichen Verwarnung vom 25. Mai 2016 [recte: 30.\nMai 2016] geführt habe (Verlassen des Schulcampus trotz unaufgeräumtem Zimmer), zur\nLast gelegt werden könne (act. 39 Rz III.4.1-5.4).\n\n"}