{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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So\nsei dort die Vertragskündigung von einer erwachsenen Frau erklärt worden, die eine\nfreiwillige höhere Ausbildung an einer Hotel- und Tourismus-Management-Fachschule\nabsolviert habe und nicht – wie hier – von einer Internatsschule, welcher Kinder für längere\nZeit zur schulischen Grundausbildung bis zu einem Erstabschluss auf Sekundarstufe II\n(Matura) und Beherbergung sowie überdies zur Betreuung und auch Erziehung anvertraut\nwürden. Der vorliegende Vertrag könne nur solange gehörig und sinnvoll erfüllt werden, wie\ndas Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und dem Ausbildungsbetrieb gewährleistet sei.\nUnbestrittenermassen müsse es den Eltern bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses\nzugebilligt werden, das Vertragsverhältnis nach den Regeln des Auftragsrechts jederzeit\nfristlos auflösen zu können, zumal es sich bei der Ausbildung und Betreuung eines Kindes\num besonders sensible Rechtsgüter handle. Anders müsse jedoch eine Vertragsauflösung\ndurch eine Internatsschule beurteilt werden, die sich zur Ausbildung, Beherbergung und\nBetreuung von in der Regel minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch während der\nobligatorischen Schulzeit verpflichtet habe. Die Eltern und auch die Schülerinnen und\nSchüler selbst hätten ein offensichtliches Interesse daran, dass ein derartiger Vertrag vom\nInternat nicht jederzeit grundlos bzw. ohne wichtige Gründe aufgelöst werden könne, weil\ndadurch insbesondere der Ausbildungsgang zum ersten Schulabschluss wie auch die\nsonstigen Lebensumstände beträchtlich gestört würden. Ein Internatsbetrieb dürfe sich somit\nnicht ohne Weiteres vom Vertrag lösen und sich seiner Pflichten entledigen. Andernfalls\nbestünde für die Eltern keinerlei (Planungs-)Sicherheit und sie müssten in unzumutbarer\nWeise stets befürchten, dass ihr Kind mitten in der Ausbildung von einem Tag auf den\nanderen ohne triftigen Grund von der Schule bzw. dem Internat ausgeschlossen werden\nkönnte. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass eine Vertragsauflösung kurz vor Abschluss\neiner Maturitätsschule – wie im vorliegenden Fall – regelmässig schwerwiegende\nKonsequenzen für betroffene Schülerinnen und Schüler mit sich bringe, weil die gymnasiale\nAusbildung eine Einheit darstelle und ein Schulwechsel – insbesondere wegen der\nMaturaarbeit – unweigerlich die Wiederholung mehrerer Schulsemester nötig mache\nSeite 16/27\n\nund/oder den Erwerb der Matura als ordentlicher Erstschulabschluss gänzlich\nverunmöglichen könne. Der Beklagten ein jederzeitiges Beendigungsrecht gemäss Art. 404\nAbs. 1 OR einzuräumen, erscheine in einer wie der vorliegenden \"atypischen Konstellation\"\njedenfalls nicht sachgerecht. Vielmehr sei hinsichtlich der ausserordentlichen\nVertragsauflösung durch die Internatsschule ein strenger Massstab anzuwenden und eine\nsolche nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zu gestatten. Vorliegend habe der\nBeklagten somit kein Recht zugestanden, den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag als\nGanzes oder Teile davon ohne wichtigen Grund aufzulösen. Weil sie dies trotzdem getan\nhabe, werde sie schadenersatzpflichtig. Sachgerecht erscheine vorliegend ein Vorgehen in\nAnalogie zu Art. 337b Abs. 2 OR, wonach der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der\nfristlosen (Vertrags-)Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen\nbestimme (act. 39 Rz III.2-3.4).\n\n"}