{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:09", "Checksum": "0c444068d97b8766a81af5219d0d9ab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n3. Hinsichtlich der nach wie vor streitigen Forderungen hielt die Vorinstanz zusammengefasst\nfest, dass der Unterrichts-/Internatsvertrag von beiden Parteien gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR\njederzeit gekündigt werden könne (act. 38 E. 3.2). H.________ sei am 8. Juni 2015 und am\n30. Mai 2016 zu Recht schriftlich bzw. mündlich verwarnt worden (vgl. vorne Sachverhalt\nZiff. 3.1 f.; act. 38 E. 3.2.5 lit. a). Demgegenüber sei infolge detaillierter Bestreitung der\nKlägerin nicht erstellt, dass die schriftliche Verwarnung vom 6. September 2016 gerechtfertigt\ngewesen sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3; act. 38 E. 3.2.5 lit. b). Die Suspendierung von der\nSchule und vom Internat vom 25. bis 29. Januar 2017 erachtete die Vorinstanz dennoch als\n\"vertretbar und damit auch nicht unangemessen\" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.5; act. 38\nE. 3.2.5 lit. c), und auch der Ausschluss aus dem Internat vom 28. Februar 2017 per 3. März\n2017 sei nicht unverhältnismässig gewesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6; act. 38 E. 3.2.5\nlit. d). Der Beklagten sei es bei diesen Gegebenheiten nicht mehr zuzumuten gewesen, das\nVertragsverhältnis weiterzuführen. Da sie den Vertrag aufgrund des \"renitenten Verhaltens\" von\nH.________ aus begründetem Anlass gekündigt habe, sei die Kündigung nicht zur Unzeit\nerfolgt, weshalb der Klägerin auch keine Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 404 Abs. 2\nOR zustünden. Im Übrigen sei die Klägerin auch den Anforderungen an den Schadensbeweis\nnicht nachgekommen (act. 38 E. 3.2.6 und 5). Ebenso wenig stehe der Klägerin folglich\nSchadenersatz für persönliche Aufwendungen und Anwaltskosten zu (act. 38 E. 9.2).\n\n4. In der Berufung bringt die Klägerin demgegenüber vor, die Beklagte habe keinen\nausreichenden Grund bzw. keinen begründeten Anlass gehabt, um im Januar 2017\ngegenüber H.________ eine Disziplinarmassnahme (Suspendierung vom 25. bis 29. Januar\n2017) anzuordnen sowie im Februar 2017 die fristlose (Teil-)Kündigung des bestehenden\nVertrags auszusprechen. Die Beklagte habe H.________ somit in Verletzung ihrer\nvertraglichen Pflichten (Beschulung und Beherbergung) von der Schule bzw. vom Internat\nausgeschlossen, weshalb sie zu verpflichten sei, der Klägerin den dadurch entstandenen\nSchaden zu ersetzen.\nSeite 15/27\n\n4.1 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag habe nebst der schulischen Ausbildung\nunbestrittenermassen auch die Beherbergung und die Betreuung der Tochter der Klägerin\numfasst. Dabei habe es sich zweifellos um einen gemischten Vertrag gehandelt, auf welchen\ngrundsätzlich die Regeln des Auftragsrechts einschliesslich des jederzeitigen\nBeendigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR Anwendung fänden, sofern hinsichtlich der\nzeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht\nerschienen. Dem von der Vorinstanz verschiedentlich zitierten Urteil des Bundesgerichts\n4A_141/2011 sei zu entnehmen, dass das jederzeitige Beendigungsrecht namentlich auch\nfür den im Gesetz nicht definierten Unterrichts- bzw. Internatsvertrag gelten solle. Daraus\nhabe die Vorinstanz geschlossen, dass das zwischen den Parteien eingegangene\nVertragsverhältnis beidseitig jederzeit und prinzipiell ohne Grund widerrufen bzw. gekündigt\nwerden könne, womit die Beklagte berechtigt gewesen sei, das mit der Klägerin\neingegangene Vertragsverhältnis gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit und\nvoraussetzungslos aufzulösen.\n\n"}