{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Obergericht\ndes Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren\neinreichen (act. 39). In der Berufungsantwort vom 8. Juli 2021 stellte die Beklagte ihrerseits\ndas eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 44). Dazu reichte die Klägerin am 22. Juli 2021\nunaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 46).\nSeite 12/27\n\nEs wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Einleitend ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:\n\n1.1 Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen\nZuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne\nWeiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 38 E. 1).\n\n1.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten\nEntscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).\n\n1.2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der\nVervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur\ndes erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.\nEntsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss\ndie Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in\ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven\noder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen\nnachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor\nerster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder\nden angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen\ndie vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ\nauseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung\nmuss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen\nwerden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2\nm.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten\nStreitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf\nnicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen\nBegründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs\ngerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um\neinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März\n2021 E. 3.3, je m.w.H.).\n\n1.2.2 Die vorliegende Berufung ist – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 5-12) – nicht in\nallen Punkten hinreichend begründet. Dies gilt namentlich für die Suspendierung von der\nSchule und vom Internat vom 25. bis 29. Januar 2017 (hinten E. 5.3). Hingegen rechtfertigt es\nsich nicht, von vornherein auf die gesamte Berufung nicht einzutreten. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zwar nicht gehalten, von sich\naus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und\nrechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der\nSeite 13/27\n\n"}