{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:09", "Checksum": "0c444068d97b8766a81af5219d0d9ab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\n \"1. Der Sachverhalt hinsichtlich der Gründe, die zum Suspendierungsentscheid geführt\nhaben, ist durch das Managing behaviour log erstellt. Es gibt vorliegend keinen\nGrund, an der Richtigkeit der Einträge des Managing behaviour logs zu zweifeln.\nInsofern bildet dieses Dokument die Grundlage für die Beurteilung der angeordneten\nMassnahme.\n\n2. Vorliegend rechtfertigt insbesondere die Häufigkeit der Regelverstösse die\nangeordnete Massnahme. Durch das mehrfach unkooperative Verhalten sowie die\nmangelnde Einsicht bzw. fehlende Besserungsabsicht tut H.________ ihre\nAblehnung gegenüber dem Institut bzw. dessen Mitarbeiter deutlich kund und macht\naus Sicht des Instituts eine geordnete und ungestörte Gestaltung des Schulalltags\nund des Campuslebens unter Einbezug von H.________ unzumutbar bzw.\nunmöglich.\n\n3. Der Entscheid betreffend Schulausschluss bzw. Suspendierung eines Schülers bzw.\neiner Schülerin liegt im Ermessen der Schulleitung. Der vorliegende\nErmessensentscheid der Schulleitung wurde ausreichend und nachvollziehbar\nbegründet und ist nicht zu beanstanden.\n\n4. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit bleibt darauf hinzuweisen, dass die\nSchulleitung in ihrem Entscheid vom 28.02.2017 unter Berücksichtigung einer\nentsprechenden Interessenabwägung von einem Schulverweis zugunsten einer\nSuspendierung aus dem Internat abgesehen hat. Durch die Suspendierung aus dem\nInternat kann H.________ bis zur Maturaprüfung die Schule des Instituts weiterhin\nwie eine Tagesschülerin besuchen. Insofern überwiegt das Interesse des Instituts,\neinen nach den geltenden Regeln geordneten Schul- und Institutsalltag für alle\nSchüler/innen und Mitarbeiter/innen gewährleisten zu können, gegenüber dem\nInteresse von H.________, auf dem Campus wohnen und damit keinen Schulweg\nzurücklegen zu müssen bzw. an anderen Veranstaltungen des Campuslebens wie\nbspw. Sportaktivitäten teilzunehmen. Ausserdem kann es, wie Sie selbst vorbringen,\nnicht im Interesse von H.________ sein, dass sie sich weiterhin mehr Zeit als für den\nBesuch des Schulunterrichts und die Vorbereitung der Maturaprüfungen notwendig,\nin einem Umfeld aufhält, in dem sie sich offensichtlich unwohl und unverstanden\nfühlt.\n\nGestützt auf die obigen Ausführungen ergeht folgender Entscheid:\n\n1. Der Entscheid der Schulleitung betreffend Suspendierung aus dem Internat bis Ende\nSchuljahr 2017 sowie die Kündigung des Vertrags per Ende Schuljahr wird bestätigt.\n\n2. H.________ wird antragsgemäss erlaubt, bei Bedarf bis 18.56 Uhr im ________ zum\nZwecke des Studiums zu verweilen. Im Übrigen gelten für H.________ bezüglich\nAufenthalt auf dem Institutsgelände und Nutzung der Infrastruktur die Regelung für\nTagesschüler […]\" (act. 1/9).\n\n\"Weder in Ihrer Stellungnahme vom 18. April 2017 noch in Ihrem Schreiben vom 3. Mai\n2017 führen Sie Gründe an, welche die Richtigkeit der Einträge [im Behaviour Management Log] in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Tatsache, dass den für Jan./Feb. 2017 dokumentierten Regelverstössen\nbzw. inakzeptablen Verhaltensweisen bereits eine befristete Suspendierung vorausgegangen war, ist der Entscheid der definitiven Campus-Suspendierung (unter ausdrücklichem Verzicht auf einen Schulausschluss bis Ende Schuljahr zur Wahrung der Verhältnismässigkeit) im Rahmen des der Schulleitung zustehenden Ermessensspielraums\nund insofern nicht zu beanstanden […]\" (act. 17/23).\nSeite 11/27\n\n4. In der Folge besuchte H.________ das ________ Gymnasium der Beklagten als\n\"Tagesschülerin\" und bestand im Juni 2017 die Maturitätsprüfungen.\n\n5.1 Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die\nBeklagte eine Klage auf Zahlung von CHF 98'292.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Juli\n2017 ein. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, dass ihr im\nZusammenhang mit den Suspendierungen und der Kündigung des Schulvertrags sowie dem\nAufenthalt H.________s an der Schule und im Internat der Beklagten sowohl\nRückforderungs- wie auch Schadenersatzansprüche im beantragten Umfang zustünden (act.\n1).\n\nIn der Klageantwort vom 2. September 2019 schloss die Beklagte auf kostenfällige\nAbweisung der Klage (act. 5).\n\n5.2 Am 29. Oktober 2019 wurden die Klägerin sowie M.________, Präsident des Verwaltungsrats\nund Direktor der Beklagten, zur Sache befragt (act. 9). An der anschliessenden Instruktionsverhandlung (ohne Ergänzung des Sachverhalts gemäss Art. 226 Abs. 2 ZPO) kam\nkeine Einigung zustande (act. 9).\n\n5.3 In der Replik vom 27. Februar 2020 (act. 17) und der Duplik vom 26. Juni 2020 (act. 23)\nhielten die Parteien je an ihren Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte\ndie Klägerin eine \"Stellungnahme zu den Dupliknoven\" ein (act. 29). In der Folge verzichteten\ndie Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 30-32).\n\n5.4 Am 26. April 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 38;\nVerfahren A2 2019 27):\n\n"}