{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | übrige Innominatverträge"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:09", "Checksum": "0c444068d97b8766a81af5219d0d9ab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19\nRegeste:\nForderung | übrige Innominatverträge\n\nI. Zivilabteilung Z1 2021 19\n\nOberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident\nOberrichter Dr.iur. F. Horber\nErsatzrichterin lic.iur. A. Amsler Mercier\nGerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann\n\nUrteil vom 22. Juli 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch RA lic.iur. B.________,\nKlägerin und Berufungsklägerin,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nvertreten durch RA MLaw D.________,\nBeklagte und Berufungsbeklagte,\n\nbetreffend\n\nForderung\n(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021)\nSeite 2/27\n\nRechtsbegehren\n\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\n1. Es sei der Entscheid der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 26. April 2021 (Geschäfts-\nNr. A2 2019 27) aufzuheben.\n\n2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 51'920.00 zuzüglich Zins\nseit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen.\n\n3. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST).\n\nBeklagte und Berufungsbeklagte\n\n1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST für sämtliche Verfahren zulasten der\nklagenden Partei.\n\nSachverhalt\n\n1. Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in Zug bezweckt im Wesentlichen die\nFührung und den Betrieb des G.________ (act. 1/3). A.________ (nachfolgend: Klägerin) ist\ndie Mutter von H.________, einer ehemalige Maturitätsschülerin der Beklagten.\n\n2. Am 25. Januar bzw. 3. Februar 2014 vereinbarten die Parteien, dass H.________ per\n29. Januar 2014 bis voraussichtlich \"Ende des Semesters (Sommer 2014) oder bis [zur]\nMatura\" das ________ Gymnasium der Beklagten besucht und in deren Internat\nuntergebracht wird. Gleichzeitig erklärte die Klägerin, von den \"Aufnahmebestimmungen\"\nsowie der Schul- und Internatsordnung Kenntnis genommen zu haben und mit den\nBedingungen einverstanden zu sein (act. 1/4).\n\n2.1 Gemäss den von den Parteien übernommenen \"Aufnahmebestimmungen\" der Beklagten\nbeträgt das jährliche \"Schul-/Pensionsgeld\" für die Klassenstufe \"Gymnasium 1-6\" in einem\n\"Intern Doppelzimmer\" CHF 53'800.00 und beinhaltet das Schulgeld, die Verpflegung, die\nUnterkunft und Betreuung, die Benützung der Mediathek und der Sportanlagen sowie die\nhausinterne Pflege bei kurzfristigen Erkrankungen (act. 23/3; Ziff. 5.3 f.). Der Austritt eines\nSchülers kann nur auf Ende eines Semesters erfolgen; bei nicht rechtzeitiger Abmeldung\nwird das \"Schul-/Pensionsgeld\" \"im Sinne einer Konventionalstrafe\" nicht zurückbezahlt. Bei\nschwerwiegenden Verstössen gegen die Schul- und Internatsordnung (Alkoholmissbrauch\noder Drogenkonsum etc.), die zu einer Entlassung während des Schuljahres führen, erfolgt\nkeine Rückzahlung des \"Schul-/Pensionsgelds\" (act. 23/3; Ziff. 8).\nSeite 3/27\n\n2.2 Die Schulordnung der Beklagten (act. 1/7) sieht unter anderem Folgendes vor:\n\n\"1. Einleitung\nDie Schulordnung, welche auf dem Leitbild der Schule basiert, regelt das Zusammenleben der internen und externen Schüler auf dem Schulcampus. Sie legt die wichtigsten\nLeitlinien der Schule fest. Die Schulordnung ist Bestandteil der Aufnahmebestimmungen\nund wird von den Eltern und von den Schülern unterzeichnet.\n\n2. Umgang mit Menschen\nAlle Mitglieder unserer multikulturellen Schulgemeinschaft begegnen einander überall\nund jederzeit mit Anstand und Respekt […]\n\n[…]\n\n7.8 Strafen\nAlle disziplinarischen Massnahmen werden mit pädagogischem Augenmass verhängt,\nsind auf 18 Schulwochen befristet und haben zum Ziel, das Fehlverhalten eines Schülers zu sanktionieren. In jedem Falle muss der Schüler eine Woche Sozialdienst leisten.\nDie Schule bespricht bedeutendere Vorfälle im Extended Board und anschliessend mit\ndem betroffenen Schüler und begleitet den Fehlbaren während der Dauer der Sanktion.\nDie folgenden Sanktionen sind auf Beschluss des Extended Board vorgesehen:\n\n- Mündl. Verwarnung, ausgesprochen vom Senior Houseparent oder von der\nKlassenlehrperson\n- Schriftliche Verwarnung, ausgesprochen vom Internatsleiter, vom Rektor des\n________ Gymnasiums, vom Principal der Internationalen Sektion oder von der\nRektorin der Bilingual Elementary School\n- Ultimatum, ausgesprochen vom Direktor\n- Suspendierung, ausgesprochen vom Direktor\n- Wegweisung, ausgesprochen vom Direktor\n\n[…]\"\n\n2.3 Der Internatsordnung der Beklagten (act. 5/2) enthält unter anderem folgende\nBestimmungen:\n\n\"1. Einleitung\nDie Internatsordnung, welche auf der Schulordnung basiert, regelt das Zusammenleben\nder internen Schüler aller Internatshäuser und erklärt die wichtigsten Leitlinien des Internatsbetriebs in den Häusern. Die Internatsordnung ist Bestandteil der Aufnahmebestimmungen und muss von den Eltern und von den Schülern unterzeichnet werden.\n\n[…]\n\n4. Mahlzeiten […]\nDie Schüler sind verpflichtet, regelmässig im Speisesaal die Mahlzeiten einzunehmen.\nDie Mahlzeiten dienen auch dem persönlichen Austausch, deshalb ist die Verwendung\nvon elektronischen Geräten nicht gestattet […]\n\n[…]\n\n"}