1.3 Im Übrigen wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2021 bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Seite 47/47 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren (inkl. der Kosten für das damit zusammenhängende Berufungsverfahren Z2 2021 25) in der Höhe von CHF 5'000.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.