Ab Erreichen der Volljährigkeit längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: a) Barunterhalt: CHF 1'275.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00. Der jeweilige Barunterhaltsbeitrag des Beklagten reduziert sich vor dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Drittel und nach dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Viertel eines allfälligen Nettomonatslohnes (exkl. 13. Monatslohn) des Klägers. [Indexierung]