9.3 Auch der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er einerseits unterliegt und der Beklagte ihm andererseits für das vorliegende Berufungsverfahren sowie das Verfahren Z2 2021 25 bereits einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15'000.00 bezahlt hat. Die Rechtsvertreterin des Klägers macht für die beiden Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 9'810.00 geltend. Daraus folgt, dass der Kläger mit dem vom Beklagten geleisteten Prozesskostenvorschuss – auch nach Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 – seine Anwaltskosten decken kann.