9.2 Grundsätzlich hätte der Kläger dem Beklagten gemäss dem Ausgang des Verfahrens auch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da jedoch der Beklagte derzeit allein für den Barunterhalt des Klägers und damit auch für die von diesem zu tragenden Prozesskosten aufzukommen hat, ist auf die Festsetzung einer Parteientschädigung zugunsten des Beklagten zu verzichten.