8. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist einzig hinsichtlich des Volljährigenunterhalts abzuändern, welcher von Amtes wegen zu Ungunsten des Klägers zu reduzieren ist. Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.