Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte nicht dazu verpflichtet werden kann, dieselben Kosten für den gleichen Zeitraum zweimal zu bezahlen. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf den Standpunkt stellen, dass der Beklagte dieselben Kosten noch einmal zu bezahlen und dann später im Rahmen der Auflösung des Konkubinats wieder zurückzufordern habe.