7.3 Die Ausführungen des Klägers gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. So hielt die Vorinstanz gerade fest, dass zwischen den Parteien umstritten sei, ob der Beklagte die Wohnung in I.________ bereits im Januar 2020 (so der Beklagte) oder erst am 13. März 2020 (so der Kläger) verlassen habe. Die Vorinstanz ging deshalb ermessensweise von einem Auszug per Ende Februar 2020 aus, was bereits deutlich näher an der (damaligen) Sachverhaltsdarstellung des Klägers als an derjenigen des Beklagten liegt. Darauf geht der Kläger aber gar nicht ein.