7.2 Der Kläger bringt dagegen vor, der Beklagte dürfe den Betrag von CHF 2'000.00, den er von Februar 2020 bis Juni 2020 monatlich auf das ehemalige Haushaltskonto überwiesen habe, nicht in Abzug bringen. Der Beklagte habe nach der Geburt des Klägers noch regelmässig in der Wohnung in I.________ übernachtet. Auch sein Hund sei noch regelmässig dort gewesen. Zahlungen für Internet, Strom, Tierfutter, die vom ehemaligen Haushaltskonto bei der Y.________ Bank und somit von den Überweisungen des Beklagten getätigt worden seien, hätten somit auch den Beklagten betroffen. Es sei somit falsch, die Zahlungen von CHF 2'000.00 Seite 44/47