Ermessensweise sei anzunehmen, dass der Beklagte bis Ende Februar 2020 regelmässig in der Wohnung in I.________ übernachtet habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sein Beitrag von CHF 2'000.00 am Anteil des Haushaltsbudgets bis Ende Februar 2020 in bedeutendem Umfang ihm selbst zugutegekommen sei; ermessensweise seien CHF 500.00 an den Barunterhalt des Klägers anzurechnen. Da vorliegend angenommen werde, der Beklagte habe sich ab März 2020 nicht mehr in der Wohnung in I.______