Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien habe zwischen den Kindseltern die Vereinbarung bestanden, dass beide Teile je CHF 2'000.00 auf das Haushaltskonto einzahlen bzw. zur Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushalts (ohne Miete) beisteuern würden. Wie sich dem Kontoauszug entnehmen lasse, habe das Haushaltskonto hauptsächlich der Finanzierung von Lebensmitteln, Tierfutter, der Reinigungshilfe, Internet/Kommunikation, Strom und Medikamenten – mithin grösstenteils der Bestreitung des täglichen Bedarfs – gedient. Ermessensweise sei anzunehmen, dass der Beklagte bis Ende Februar 2020 regelmässig in der Wohnung in I.______