Der Mietanteil des Klägers sei auf CHF 1'680.00 beziffert worden. Im Umfang dieses Betrages seien die Mietzinszahlungen des Beklagten an den Barunterhalt des Klägers anzurechnen. Die in Form von Mietzins geleisteten Unterhaltszahlungen beliefen sich von ________ (Monat) 2020 (Geburt des Klägers) bis und mit Juni 2020 auf CHF 11'900.00 ([CHF 700.00 x 5] + [CHF 1'680.00 x 5]) und von Juli 2020 bis und mit Dezember 2020 auf CHF 14'280.00 ([CHF 700.00 x 6] + [CHF 1'680.00 x 6]). Im Januar 2021 habe der Beklagte lediglich einen halben Monatsmietzins, mithin CHF 4'075.00, bezahlt.