An ihrer Befragung hätten die Kindseltern zu Protokoll gegeben, dass der Anteil der X.________ GmbH CHF 700.00 betragen habe. Wie dargelegt, sei der Kindsmutter seit der Geburt des Klägers eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Infolgedessen sei der Anteil der X.________ GmbH mittels Betreuungsunterhalt zu decken. Von den monatlichen Mietzinszahlungen des Beklagten von CHF 8'150.00 seien daher CHF 700.00 – d.h. der Mietanteil der X.________ GmbH – an den vom Beklagten geschuldeten Betreuungsunterhalt anzurechnen. Der Mietanteil des Klägers sei auf CHF 1'680.00 beziffert worden.