Sodann sei unbestritten, dass der Beklagte ab Januar 2020 bis und mit Januar 2021 alleine für den Mietzins der Wohnung in I.________ aufgekommen sei und die Kindsmutter ihren vereinbarten Anteil nur bis und mit Dezember 2019 geleistet habe. Gemäss Vereinbarung der Kindseltern habe sich der Anteil der Kindsmutter von CHF 3'100.00 aus ihrem persönlichen Anteil, jenem von L.________ und jenem der X.________ GmbH zusammengesetzt. An ihrer Befragung hätten die Kindseltern zu Protokoll gegeben, dass der Anteil der X.________ GmbH CHF 700.00 betragen habe.