7. Schliesslich rügt der Kläger die Höhe der angeblich vom Beklagten für die Zeit bis zum 30. Juni 2020 bereits geleisteten Beiträge, die ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet wurden. 7.1 Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus (act. 37 E. 8.7.2 f.): 7.1.1 Der Beklagte habe unbestrittenermassen ab Juli 2020 bis und mit April 2021 monatlich CHF 2'725.00 (CHF 1'450.00 als Barunterhalt und CHF 1'275.00 als Betreuungsunterhalt) akonto an den Unterhalt des Klägers bezahlt, was ein Total von CHF 27'250.00 (CHF 2'725.00 x 10) ergebe.