Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der noch dazu aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl. vorne E. 2.2 f.). Der Offizialgrundsatz ist nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten einer (mutmasslich) unterhaltspflichtigen Person anzuwenden. Das Verbot der reformatio in peius gilt insofern nicht (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 296 ZPO N 10 m.H. auf BGer 5A_169/2012 E. 3.3; 5A_745/2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2).