6.5 Die Vorinstanz hat allerdings übersehen, dass ab Volljährigkeit des Klägers kein Überschussanteil mehr geschuldet ist. Vielmehr haben volljährige Kinder nur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich der Ausbildungskosten (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.; Urteile des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2 und 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der noch dazu aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl. vorne E. 2.2 f.).