Wie in solchen Fällen der angemessene Überschussanteil des Kindes ermittelt werden soll, hat das Bundesgericht bislang noch nicht präzisiert. Dass sich die Vorinstanz dazu auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle bezogen hat und festhielt, dass eine Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags auf mehr als das Doppelte der in der Tabelle vorgesehenen Bedarfswerte nicht angemessen sei, erscheint sachgerecht und ist auch im Lichte der neuen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Vor- Seite 41/47