Wie die Vorinstanz zudem korrekt erkannt hat, ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren, was namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen gilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E.; Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3; 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Wie in solchen Fällen der angemessene Überschussanteil des Kindes ermittelt werden soll, hat das Bundesgericht bislang noch nicht präzisiert.