6.2.2.5 Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Bestimmung eines angemessenen Überschussanteils die Zürcher Kinderkosten-Tabelle als Referenzwert verwendet hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht dem vom Kantonsgericht gewählten Vorgehen – anders als der Kläger meint – nicht per se entgegen. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht seit der Abkehr vom Methodenpluralismus die Anwendung der Zürcher Tabelle zur Berechnung des Barunterhalts für das Kind nicht mehr zulässt. Dies verbietet jedoch nicht, die Kinderkosten-Tabelle in anderem Kontext trotzdem noch beizuziehen.