Vielmehr wurde beim regulären (Bar- )Unterhaltsbeitrag für die ehelichen Söhne überhaupt nicht differenziert, sondern der Beklagte im Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 pauschal dazu verpflichtet, den ehelichen Söhnen für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht, d.h. ab April 2012 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, monatlich je CHF 1'550.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Hinzu kommt die Beteiligung von 13,5 % am allfälligen Jahresnettobonus des Beklagten, wobei diese Bonusbeteiligung der Deckung der ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Ausbildung, Zahnarztkosten, kostspielige Hobbies) dienen soll (act. 22/41).