6.2.2.3 Abgesehen davon kann die Überschussbeteiligung bzw. die Beteiligung am Bonus des Beklagten ohnehin nicht isoliert betrachtet werden, wie dies der Kläger tut. Vielmehr muss der gesamthaft zugesprochene (Bar-)Unterhalt dem relativen Gleichbehandlungsgrundsatz Seite 40/47