Es sei somit falsch, wenn sich die Vorinstanz bei der Bemessung des Anteils des Klägers am Überschuss an der Zürcher Tabelle orientiere. Entgegen ihren Ausführungen sei der Kläger somit genau gleich am Überschuss zu beteiligen wie seine beiden Halbbrüder (act. 39 Rz 63 ff. sowie Rz 20). 6.2.2 Diese Kritik ist unbegründet.