tizipieren könne wie seine älteren Halbbrüder. Dabei beziehe sich die Vorinstanz auf die ersten Phasen bis Januar 2021, in denen die Halbbrüder in einem grossen Mass am Bonus des Beklagten beteiligt worden seien. Damit verkenne sie jedoch, dass bei den Halbbrüdern in Bezug auf die Bonusbeteiligung keine Abstufung nach Alter gemacht worden sei. Zum Scheidungszeitpunkt am tt.mm.2012 sei der am tt.mm.2007 geborene G.________ vier Jahre alt und der am tt.mm.2009 geborene H.________ knapp drei Jahre alt gewesen. Bei beiden habe es sich somit um Kleinkinder mit mutmasslich keinen Hobbies und wenig Kosten für Ferien etc. gehandelt.