6.2 Zur Kritik des Klägers an der erstinstanzlichen Verteilung der Überschüsse ist sodann Folgendes zu bemerken: 6.2.1 Der Kläger moniert, die Vorinstanz weise zunächst darauf hin, dass es sich bei ihm um einen Säugling resp. ein Kleinkind handle, weshalb er nicht im gleichen Mass am Überschuss par- Seite 39/47