6.1.2 Die Behauptung des Klägers, wonach die Vorinstanz "verkannt" habe, dass in der Scheidungsvereinbarung keine Beschränkung des Bonus erwähnt werde, trifft nicht zu. Vielmehr hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die vom Beklagten behauptete Beschränkung der Bonusbeteiligung seiner ehelichen Söhne der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden könne (act. 37 E. 8.1.4.2; vgl. vorne E. 5.1.1).