6.1.1 Nach Auffassung des Klägers ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne des Beklagten auf je CHF 12'000.00 beschränkt sei. Sie habe sich dabei auf die Steuererklärung 2019 bezogen und verkannt, dass in der Scheidungsvereinbarung, die im Recht liege, keine derartige Beschränkung erwähnt werde. Der Scheidungsvereinbarung sei ein höherer Beweiswert zuzumessen als der Steuererklärung, die der Beklagte selber angefertigt habe. Belege, dass der Beklagte Unterhalt effektiv in dieser Höhe gezahlt habe, habe er übrigens keine eingereicht.