5.5 Der Barunterhalt, bestehend aus dem familienrechtlichen Existenzminimum des Klägers und den vorstehend ermittelten Überschussanteilen sei bis zur Volljährigkeit des Klägers vollständig vom Beklagten zu bezahlen, da er keinen Naturalunterhalt erbringe und leistungsfähig sei. Ein allfälliger Volljährigenunterhalt sei demgegenüber im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit von beiden Elternteilen zu finanzieren. Der Überschuss des Beklagten werde voraussichtlich rund CHF 12'600.00 betragen, jener der Kindsmutter CHF 2'270.00.