Abschliessend sei festzuhalten, dass das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger – zusätzlich zum Barunterhaltsbeitrag – jährlich CHF 25'000.00 als Anteil eines allfälligen variablen Lohnbestandteils zu bezahlen, abzuweisen sei. Der klägerische Anspruch auf Beteiligung am Überschuss werde bereits im Rahmen der Barunterhaltsberechnung angemessen berücksichtigt.