5.3.10 Mit Vollendung des 16. Altersjahres sei beim Kläger von einer leichten Erhöhung des Barbedarfs auf CHF 1'516.00 auszugehen. Ausserdem steige der Überschuss auf CHF 13'345.00, da der Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeiterwerb zuzumuten sei. Ungeachtet des deutlichen Anstiegs des Überschusses bleibe ein Anteil des Klägers von rund CHF 1'000.00 angemessen. Der Barunterhaltsbeitrag betrage somit weiterhin CHF 2'500.00.