Sowohl vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zug als auch im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers erscheine ein Überschussanteil von ermessensweise rund CHF 1'000.00 als angemessen. Damit sei den (sehr) guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten ausreichend Rechnung getragen.