Daher sei es angezeigt, den Überschussanteil des Klägers angemessen zu erhöhen. Gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 würden die Gesamtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Einzelkind vom fünften bis zum zwölften Altersjahr CHF 1'465.00 bzw. für eines von zwei Kindern CHF 1'265.00 betragen. Sowohl vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zug als auch im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers erscheine ein Überschussanteil von ermessensweise rund CHF 1'000.00 als angemessen.