Angesichts des Lebensstandards der Eltern und dem Umstand, dass bereits hohe Wohnkosten berücksichtigt seien, sei es angemessen, den Überschussanteil des Klägers auf CHF 290.00 zu begrenzen. Damit beliefen sich die Barunterhaltsbeiträge für den Kläger von ________ (Monat) bis und mit Mai 2020 auf CHF 2'300.00 (mit Kinderzulagen) und ab Juni bis 31. Dezember 2020 auf CHF 2'600.00 (ohne Kinderzulagen).