Da grundsätzlich alle Kinder des Beklagten (d.h. der Kläger und die beiden ehelichen Söhne) Anspruch auf relative Gleichbehandlung hätten, sei ihnen allen gedanklich ein Anteil am Überschuss zuzuweisen. Dabei würden zwei Fünftel auf den Beklagten ("grosser Kopf") und je ein Fünftel auf die Kinder ("kleine Köpfe") entfallen. Um zu verhindern, dass die ehelichen Söhne gedanklich "doppelt" am Überschuss partizipierten, sei ihr Bonusanteil in den Jahren 2020 und 2021 jeweils vorab zum Überschuss zu addieren (act. 37 E. 8.2.4). Bezüglich der einzelnen Phasen gelangte die Vorinstanz sodann zu folgenden Schlüssen (act. 37 E. 8.2.4.1 ff.):