5.3 In einem nächsten Schritt legte die Vorinstanz die Überschussanteile fest und erwog vorab, zu prüfen sei, wie hoch die Überschussanteile des Klägers ausfielen, wenn der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt werde. Je nach Ergebnis sei der dem Kläger zuzusprechende Anteil auf Basis der vorstehenden Ausführungen anzupassen. Da grundsätzlich alle Kinder des Beklagten (d.h. der Kläger und die beiden ehelichen Söhne) Anspruch auf relative Gleichbehandlung hätten, sei ihnen allen gedanklich ein Anteil am Überschuss zuzuweisen.