In Anbetracht dieser Umstände seien die vergangenen Wohnverhältnisse des Beklagten alles in allem als eher gehoben, aber nicht als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Dies gelte auch für seine übrige Lebensführung: So habe der Beklagte an der Parteibefragung ausgesagt, sich weder teure Ferien noch regelmässige Essen in (gehobenen) Restaurants zu leisten. Sodann betreibe er keine kostenintensiven Hobbys, besitze lediglich ein Jahresabonnement in einem Fitnesscenter und fahre ein paar Tage pro Jahr Ski mit seinen ehelichen Söhnen.