Anschliessend sei der Beklagte, wie bereits erwähnt, per 1. April 2019 mit der Kindsmutter in eine luxuriöse 6,5-Zimmer- Maisonettewohnung in I.________ mit einem Mietzins von total CHF 8'150.00 gezogen, wobei sein Anteil CHF 5'050.00 betragen habe. Aus dieser Wohnung sei der Beklagte jedoch bereits vor Ablauf eines Jahres wieder ausgezogen. Momentan wohne er – im Verhältnis zu früher – bescheiden in einer 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von CHF 2'200.00. In Anbetracht dieser Umstände seien die vergangenen Wohnverhältnisse des Beklagten alles in allem als eher gehoben, aber nicht als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen.