Nach Beendigung dieser Beziehung habe er sich einen Hund angeschafft und sei relativ überstürzt in eine alte Wohnung in W.________ ZH umgezogen, weil diese Wohnung über einen Garten verfügt habe und er den Hund in der Wohnung in V.________ nicht habe halten dürfen. Der Mietzins der Wohnung in W.________ habe rund CHF 4'000.00 betragen, der Ausbaustandard sei jedoch sehr schlecht, das Haus nahezu baufällig gewesen. Anschliessend sei der Beklagte, wie bereits erwähnt, per 1. April 2019 mit der Kindsmutter in eine luxuriöse 6,5-Zimmer- Maisonettewohnung in I.______