5.2.2 Eine Sparquote habe der Beklagte trotz seines (sehr) hohen Lohnes nicht geltend gemacht. Dennoch sei der Unterhaltsbeitrag für den Kläger nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des Beklagten zu bemessen; massgebend sei vielmehr die tatsächlich gelebte Lebenshaltung. Der Beklagte pflege einen eher gehobenen Lebensstandard. Er besitze einen Occasion-VW Touareg (Neupreis ab rund CHF 70'000.00), halte einen Hund und leiste sich eine Ferienwohnung in T.________, die er im Sommer 2020 renoviert habe.