5.2.1 Die Verteilung sei grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei aber den Besonderheiten des konkreten Falles Rechnung zu tragen sei. Vorliegend kämen "patchwork-spezifische" Überlegungen hinzu, d.h. es sei darauf zu achten, dass die unterhaltsberechtigten Kinder vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich behandelt würden.