5.1.11 Ab Februar 2036 werde der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 6'900.00 angerechnet. Das Gesamteinkommen belaufe sich auf CHF 26'900.00. Der Gesamtbedarf Seite 33/47 sei mit CHF 13'555.00 zu beziffern. Damit verbleibe ein Überschuss von CHF 13'345.00, wovon CHF 2'270.00 der Kindsmutter zuzuordnen seien. Unterhaltsbeiträge an die ehelichen Söhne würden entfallen. 5.2 Zur Verteilung der Überschüsse hielt die Vorinstanz allgemein Folgendes fest (act. 37 E. 8.2.1- 8.2.3):