5.1.8 Ab August 2026 entfalle der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________, ansonsten blieben die Einnahmen unverändert. Somit stehe Gesamteinnahmen von CHF 23'450.00 ein unveränderter Gesamtbedarf von CHF 13'625.00 gegenüber, womit ein Überschuss von CHF 9'825.00 resultiere. Der scheidungsbedingten Unterhaltspflichten würden sich wiederum auf CHF 3'100.00 belaufen, was einen massgeblichen Überschuss von CHF 6'725.00 ergebe.