Da der nacheheliche Unterhaltsbeitrag weggefallen sei, würden sich die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten auf die Barunterhaltsbeiträge an seine ehelichen Söhne H.________ und G.________ von CHF 3'100.00 beschränken. Damit belaufe sich der massgebende Überschuss ab August 2025 auf CHF 7'260.00.